Mit der neuen Gesetzgebung „kann“ jeder einen AVGS bekommen. Die Einschränkung liegt im Wörtchen „kann“, denn einen Rechtsanspruch gibt es nicht! Lediglich ALG-I-Empfänger haben nach 6 Wochen Leistungsbezug einen Rechtsanspruch auf den AVGS = Aktivierungs,- und Vermittlungsgutschein
Kann = Ermessensleistung der jeweiligen Arbeitsagentur, Jobcenter und dem jeweiligen Sachbearbeiter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderleistung und wird von Fall zu Fall entschieden.
ABER ! Das „Kann“ beinhaltet aber auch Chancen für viele jobsuchende Menschen, denen bisher der Zugang zum Vermittlungsgutschein verwehrt worden war. Dazu zählen auch jene, die gerade erst eine Kündigung erhalten haben. Oder die vielen Nichtleistungsempfänger, die kein Hartz-4 bekommen, weil der Partner zuviel verdient, selbstständige die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die jungen U-25-jährigen die bei ihren Eltern leben müssen und kein Alg II beziehen und nicht zuletzt auch Studenten die ohne Option auf einen Arbeitsvertrag ohne etwas da stehen.
Der AVGS ist eine Chance für die Eingliederung und Vermittlung von Menschen in Arbeit!
Sind die Fördervoraussetzungen für einen AVGS nicht erfüllt, ist ein Ablehnungsbescheid zu erstellen, in dem konkret die Ablehnungsgründe beschrieben sind.
GA § 45 SGB III MPAV – Teil 2 Verfahren V.45.01(5)
Handlungsempfehlung der BA für die Ausstellung eines AVGS
Selbstbindungen, wonach ein AVGS z. B. nur ausgestellt wird, wenn die Vermittlungsbemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers zur Einstellungsbereitschaft eines Arbeitgebers geführt haben, stehen nicht im Einklang mit der Rechtslage einschl. den Grundsätzen der Ermessensausübung sowie den Intentionen des Gesetzgebers und sind entbehrlich, weil ein VGS ohnehin erst im Falle einer erfolgreichen Vermittlung und einer mindestens 6-wöchigen Beschäftigungsdauer ausgabewirksam wird. Von Selbstbindungen ist daher abzusehen.