Förderung bei Weiterbildung (FbW)
Was ist eine Weiterbildung?
Im Gegensatz zu einer Umschulung oder Ausbildung dient eine Weiterbildung der Erweiterung Ihrer bisherigen beruflichen Kenntnisse und soll Ihnen bei dem Wiedereinstieg in Ihren Beruf helfen.
Wer kann gefördert werden?
Es können all jene gefördert werden, deren berufliche Kenntnisse veraltet sind und die durch die fehlende bzw. veraltete Qualifikation nicht in Arbeit kommen. Voraussetzung einer solchen Förderung sind entsprechende Bewerbungsbemühungen und die Notwendigkeit, die vor jeder Bewilligung geprüft wird.
Aber beachten Sie: Eine FbW ist eine Kann bzw. Ermessensleistung und ergibt sich nicht allein aus dem Wunsch, eine Weiterbildung zu absolvieren.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81,82 SGB III)
* Wie bisher können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig ist bzw. um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wenn wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (§ 81 Abs. 1 SGB III).
* Die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wird nun auch für Arbeitnehmer mit Berufsabschluss anerkannt, die aufgrund von Familienphasen, Pflegezeiten oder Arbeitslosigkeit mindestens vier Jahre lang nicht im erlernten Beruf tätig sein konnten (§ 81 Abs. 2 SGB III).
* Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt (§ 81 Abs. 4 SGB III).
* Die bis zum 31. Dezember 2011 befristete Sonderregelung zur Weiterbildung von Arbeitnehmern ab 45 Jahren in kleinen und mittelständischen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wurde entfristet (§ 82 SGB III).
Wie ist die Zulassung geregelt? – Trägerzulassung (§ 178 SGB III)
Der Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er
1. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
3. Leitung-, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4. er ein System zur Qualitätssicherung anwendet und seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Wegen der unterschiedlichen Inhalte der Maßnahmen gelten abgestufte Zulassungsanforderungen (§§ 179,180 SGB III), so dass für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung entsprechend den bisherigen Regelungen ergänzende Anforderungen bestehen.
Maßnahmezulassung (§§ 179,180 SGB III)
Die Anforderungen an eine Maßnahmezulassung entsprechend weitestgehend den bisherigen Regelungen für die Zulassung von Maßnahmen der Weiterbildung.
Sie ist gem. § 179 SGB III zuzulassen, wenn sie
– nach Gestaltung der Inhalte, Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt
– angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und
– nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird.
Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten ergänzende Anforderungen (§ 180 SGB III):
– Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Maßnahme erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht oder
– die Maßnahme vermittelt einen beruflichen Abschluss oder befähigt zu einer anderen beruflichen Tätigkeit.
Neu ist der in § 180 Abs. 3 geregelte Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit für die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme, deren Kostensätze über den von der Bundesagentur für Arbeit für das entsprechende Bildungsziel ermittelten bundesweiten durchschnittlichen Kostensätzen liegen.